U-Nummer: Im Wiederholungsfall wird es teuer

Händlerschilder

U-Nummer: Im Wiederholungsfall wird es teuer

29. November 2019 agvs-upsa.ch – Wer mit einem Händlerschild an seinem Fahrzeug nach Deutschland fährt, riskiert eine Busse. Im schlimmsten Fall droht gar eine Freiheitsstrafe. Die AGVS-Medien klären auf.



abi. Aufatmen bei René Straub. Der Carrossier wurde Anfang Oktober in Konstanz 500 Meter von der Grenze entfernt mit einer U-Nummer von der Grenzpolizei gestoppt und danach von der Polizei verzeigt. Nun erhielt er vom Ordnungsamt Konstanz einen sogenannten Bussgeldbescheid. Anders als sein Kollege, der 1300 Euro Busse bezahlen musste, kommt Straub mit 96,60 Euro (70 Euro Busse, 25 Euro Gebühr und 1,60 Euro Auslagen) glimpflich davon. Der Grund für die Busse: «Sie setzten das Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.»

Doch woher kommt diese Diskrepanz? Willkür? Lust und Laune des rapportierenden Polizisten? Die AGVS-Medien haben beim Landratsamt Konstanz nachgefragt. Dessen Antworten gelten für ganz Deutschland, da das Strassenverkehrsgesetz (StVG) als auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in ganz Deutschland gültig sind. 

Vorab muss jedoch berücksichtigt werden, dass weder den AGVS-Medien noch dem Landratsamt bekannt ist, wie sich die 1300 Euro zusammengesetzt haben. Es kann sein, dass sich der Betroffene noch weiteren Vergehen – beispielsweise einer Geschwindigkeitsübertretung – schuldig gemacht hat. 



Grundsätzlich ist es aber so, dass die Strafe von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann. Der Grund: Laut Landratsamt werden derartige Vergehen zunächst als Kennzeichenmissbrauch und somit als Straftat bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Ein Kennzeichenmissbrauch liegt in im Fall der U-Nummern dann vor, wenn jemand in rechtswidriger Absicht ein Fahrzeug oder einen Anhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Im Ausland wird unter anderem befürchtet, dass Schäden, die ein Fahrzeug mit Händlerschild verursachen könnte, nicht versichert sind.

Sieht die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte, die eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen, dann droht bei einer möglichen Gerichtsverhandlung eine hohe Geldstrafe respektive sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Höhe sowie die Entscheidungsfindung obliegen der Justiz.

Verzichtet die Staatsanwaltschaft hingegen auf eine strafrechtliche Verfolgung und stellt das Strafverfahren ein, wandert dieses weiter an die untere Verwaltungsbehörde, damit diese allenfalls Ordnungswidrigkeiten büsst. Bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit reduziert sich der Verstoss laut Landratsamt dann auf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ohne Zulassung (§ 3 Abs. 1 FZV; § 24 StVG, 175 BKat) – wie bei René Straub geschehen. Dieser Verstoss ist standardisiert und wird gemäss Bussgeldkatalog bei Erstverstössen mit 70 Euro Busse bestraft. 

Achtung: Verstösst jemand mehrfach dagegen, dann wird dies von der Justiz berücksichtig. Zwar kann das Landratsamt keine näheren Angaben machen – sicher ist jedoch, dass in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei einer sich wiederholender Anzeige von Vorsatz ausgegangen und somit in erster Instanz das Ahndungsmass verdoppelt wird.

Die Polizisten haben übrigens keinen Einfluss darauf, ob die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Verurteilung anstrebt oder nicht. Der Verstoss wird immer in erster Instanz als Kennzeichenmissbrauch gewertet und als mögliche Straftat entsprechend der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung vorgelegt. Die Polizei hat somit keinen Ermessensspielraum, um eine eigene Beurteilung bezüglich der Wertigkeit des Verstosses zu treffen, wie das Landratsamt weiter mitteilt. Von Willkür kann also keine Rede sein.
 
 

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Kommentare


Gerrafox 3. Dezember 2019 - 10:47
Jahrzehnte konnte man mit U-Schildern Deutschland bereisen, jetzt hat der deutsche Staat eine neue Einnahmequelle entdeckt. Deutsche fahren mit roten Nummern im Ausland fröhlich spazieren, obwohl es nach deutschem Gesetz nur innerhalb DE erlaubt ist, mit roten Kennzeichen zu fahren. Hat sich Walter-Borjans und Co. bei der Hehlerei mit Daten aus Schweizer Banken auch an die Gesetze gehalten?

Bruno Weibel 3. Dezember 2019 - 11:35
Weshalb werden Schweizer mit Händlerschildern in DE bestraft, wohingegen Deutsche mit Roten Nummernschilder, also auch Händlerschilder, in die Schweiz fahren ohne dass hier das jemanden interessiert? Wie ist die Sachlage wenn ein Deutscher mit roter Nummer in die Schweiz fährt? Ist das strafbar und wenn ja wie hoch fallen diese Bussen aus?

Olivia Solari 4. Dezember 2019 - 7:46
Sehr geehrter Herr Weibel Danke für Ihren Kommentar. Die Deutschen anerkennen unser Händlerschild nicht, da im massgebenden Wiener Übereinkommen klar festgehalten ist, dass das betreffende Nummernschild staatlich einem Fahrzeug zugeteilt sein muss. Dies ist bei unserem Händlerschild ja gerade nicht der Fall. In der Schweiz sieht dies anders aus - "wir" akzeptieren momentan die ausländischen Händlerschilder. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne direkt an mich: rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder 031 307 15 34. Mit freundlichen Grüssen Olivia Solari

Markus Schmid 3. Dezember 2019 - 12:00
Jetzt wird es aber langsam Zeit, dass unsere Politiker/Behörden diese Ungleichheit aus der Welt schaffen! So schwierig kann das ja wohl nicht sein. Aber eben, ein bisschen Bereitschaft dazu braucht es halt schon.

Andreas Lenz 3. Dezember 2019 - 14:30
Deutsche, Österreicher und Italiener können mit Händlerschildern unbehelligt in der Schweiz umherfahren, umgekehrt gibt es einen riesen Ärger, Bussen, Fahrzeugbeschlagnahmungen etc. Es ist mehr als störend, dass es kein Gegenrecht gilt. Das wäre mal ein gutes Beispiel, wo sich der AGVS über unsere Vertreter in Bern für unsere Schweizer Anliegen stark machen könnte.

Olivia Solari 4. Dezember 2019 - 7:44
Sehr geehrter Herr Lenz Danke für Ihren Kommentar. Der AGVS befindet sich in regelmässigem Austausch mit einerseits dem Schweizerischen Gewerbeverband und dem ASTRA - letzteres befindet sich mit Deutschland und Italien in Verhandlungen über ein neues Abkommen. Diese Verhandlungen benötigen bedauerlicherweise länger als wir uns wünschen würden. Nichts desto trotz: der AGVS ist gemeinsam mit dem Astra dran. Wir hoffen, dass die Verhandlungen zwischen dem Astra und Deutschland rasch zu einem guten Resultat kommen. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne direkt an mich: rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder 031 307 15 34. Mit freundlichen Grüssen Olivia Solari

Stadelmann Adrian 3. Dezember 2019 - 15:36
Ich bin auch verhaftet worden ... 2 Stunden am Zoll festgehalten worden. Der herbeigerufene Polizeibeamte entschuldigte sich bei mir, er wisse auch nicht was diese neue Order vom Staatsanwalt solle. Unsere deutschen Kollegen, die in Grenznähe nach unseren schnäppchenjagenden Kunden gieren, dürfen unbehelligt mit deutschem Händlerschild die Schweiz queren. Das wirft Fragen auf. Die Busse war dann zum Glück auch bescheiden, der Ärger über diese Schikane ist aber gross. Ich musste meinen Abschleppwagen einlösen, da wir auf allen Seiten die Grenze haben (Kanton Schaffhausen) und der Umweg auf Schweizer Gebiet zu gross wäre.

David Schälchli 3. Dezember 2019 - 17:44
Wie lange geht das noch bis die Astra und der AGVS Erfolge erziehlen? Wir leben an der Deutschen Grenze und das mit dem U-Schild ist eine Sauerei. Denn die Schweiz lässt zu, dass die Deutschen mit dem roten Verkehrsschild zur Mfk nach Frauenfeld fahren. Für was zahlen wir dann hohe Versicherungsprämien auf dem U-Schild, wenn die Deutschen meinen der Versicherungsschutz sei nicht gewährleistet. Der AGVS soll die mal aufklären.

Olivia Solari 4. Dezember 2019 - 7:41
Sehr geehrter Herr Schälchli Danke für Ihren Kommentar. Die Deutschen anerkennen unser Händlerschild nicht, da im massgebenden Wiener Übereinkommen klar festgehalten ist, dass das betreffende Nummernschild staatlich einem Fahrzeug zugeteilt sein muss. Dies ist bei unserem Händlerschild ja gerade nicht der Fall. Wir hoffen, dass die Verhandlungen zwischen dem Astra und Deutschland rasch zu einem guten Resultat kommen. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne direkt an mich: rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder 031 307 15 34. Mit freundlichen Grüssen Olivia Solari

Tony Stifter 4. Dezember 2019 - 8:59
Früher musste man nach Deutschland den abgestempelten Fahrzeugausweis mitführen. (Als Beweis, dass der Wagen verzollt ist. Österreich war nie ein Problem. Aber die Italiener sagten (niente U).