Händlerschilder
U-Nummer: Im Wiederholungsfall wird es teuer
29. November 2019 agvs-upsa.ch – Wer mit einem Händlerschild an seinem Fahrzeug nach Deutschland fährt, riskiert eine Busse. Im schlimmsten Fall droht gar eine Freiheitsstrafe. Die AGVS-Medien klären auf.
abi. Aufatmen bei René Straub. Der Carrossier wurde Anfang Oktober in Konstanz 500 Meter von der Grenze entfernt mit einer U-Nummer von der Grenzpolizei gestoppt und danach von der Polizei verzeigt. Nun erhielt er vom Ordnungsamt Konstanz einen sogenannten Bussgeldbescheid. Anders als sein Kollege, der 1300 Euro Busse bezahlen musste, kommt Straub mit 96,60 Euro (70 Euro Busse, 25 Euro Gebühr und 1,60 Euro Auslagen) glimpflich davon. Der Grund für die Busse: «Sie setzten das Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.»
Doch woher kommt diese Diskrepanz? Willkür? Lust und Laune des rapportierenden Polizisten? Die AGVS-Medien haben beim Landratsamt Konstanz nachgefragt. Dessen Antworten gelten für ganz Deutschland, da das Strassenverkehrsgesetz (StVG) als auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in ganz Deutschland gültig sind.
Vorab muss jedoch berücksichtigt werden, dass weder den AGVS-Medien noch dem Landratsamt bekannt ist, wie sich die 1300 Euro zusammengesetzt haben. Es kann sein, dass sich der Betroffene noch weiteren Vergehen – beispielsweise einer Geschwindigkeitsübertretung – schuldig gemacht hat.
Grundsätzlich ist es aber so, dass die Strafe von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann. Der Grund: Laut Landratsamt werden derartige Vergehen zunächst als Kennzeichenmissbrauch und somit als Straftat bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Ein Kennzeichenmissbrauch liegt in im Fall der U-Nummern dann vor, wenn jemand in rechtswidriger Absicht ein Fahrzeug oder einen Anhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Im Ausland wird unter anderem befürchtet, dass Schäden, die ein Fahrzeug mit Händlerschild verursachen könnte, nicht versichert sind.
Sieht die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte, die eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen, dann droht bei einer möglichen Gerichtsverhandlung eine hohe Geldstrafe respektive sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Höhe sowie die Entscheidungsfindung obliegen der Justiz.
Verzichtet die Staatsanwaltschaft hingegen auf eine strafrechtliche Verfolgung und stellt das Strafverfahren ein, wandert dieses weiter an die untere Verwaltungsbehörde, damit diese allenfalls Ordnungswidrigkeiten büsst. Bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit reduziert sich der Verstoss laut Landratsamt dann auf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ohne Zulassung (§ 3 Abs. 1 FZV; § 24 StVG, 175 BKat) – wie bei René Straub geschehen. Dieser Verstoss ist standardisiert und wird gemäss Bussgeldkatalog bei Erstverstössen mit 70 Euro Busse bestraft.
Achtung: Verstösst jemand mehrfach dagegen, dann wird dies von der Justiz berücksichtig. Zwar kann das Landratsamt keine näheren Angaben machen – sicher ist jedoch, dass in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei einer sich wiederholender Anzeige von Vorsatz ausgegangen und somit in erster Instanz das Ahndungsmass verdoppelt wird.
Die Polizisten haben übrigens keinen Einfluss darauf, ob die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Verurteilung anstrebt oder nicht. Der Verstoss wird immer in erster Instanz als Kennzeichenmissbrauch gewertet und als mögliche Straftat entsprechend der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung vorgelegt. Die Polizei hat somit keinen Ermessensspielraum, um eine eigene Beurteilung bezüglich der Wertigkeit des Verstosses zu treffen, wie das Landratsamt weiter mitteilt. Von Willkür kann also keine Rede sein.
Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den AGVS-Newsletter!
abi. Aufatmen bei René Straub. Der Carrossier wurde Anfang Oktober in Konstanz 500 Meter von der Grenze entfernt mit einer U-Nummer von der Grenzpolizei gestoppt und danach von der Polizei verzeigt. Nun erhielt er vom Ordnungsamt Konstanz einen sogenannten Bussgeldbescheid. Anders als sein Kollege, der 1300 Euro Busse bezahlen musste, kommt Straub mit 96,60 Euro (70 Euro Busse, 25 Euro Gebühr und 1,60 Euro Auslagen) glimpflich davon. Der Grund für die Busse: «Sie setzten das Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.»
Doch woher kommt diese Diskrepanz? Willkür? Lust und Laune des rapportierenden Polizisten? Die AGVS-Medien haben beim Landratsamt Konstanz nachgefragt. Dessen Antworten gelten für ganz Deutschland, da das Strassenverkehrsgesetz (StVG) als auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in ganz Deutschland gültig sind.
Vorab muss jedoch berücksichtigt werden, dass weder den AGVS-Medien noch dem Landratsamt bekannt ist, wie sich die 1300 Euro zusammengesetzt haben. Es kann sein, dass sich der Betroffene noch weiteren Vergehen – beispielsweise einer Geschwindigkeitsübertretung – schuldig gemacht hat.
Grundsätzlich ist es aber so, dass die Strafe von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann. Der Grund: Laut Landratsamt werden derartige Vergehen zunächst als Kennzeichenmissbrauch und somit als Straftat bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Ein Kennzeichenmissbrauch liegt in im Fall der U-Nummern dann vor, wenn jemand in rechtswidriger Absicht ein Fahrzeug oder einen Anhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Im Ausland wird unter anderem befürchtet, dass Schäden, die ein Fahrzeug mit Händlerschild verursachen könnte, nicht versichert sind.
Sieht die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte, die eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen, dann droht bei einer möglichen Gerichtsverhandlung eine hohe Geldstrafe respektive sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Höhe sowie die Entscheidungsfindung obliegen der Justiz.
Verzichtet die Staatsanwaltschaft hingegen auf eine strafrechtliche Verfolgung und stellt das Strafverfahren ein, wandert dieses weiter an die untere Verwaltungsbehörde, damit diese allenfalls Ordnungswidrigkeiten büsst. Bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit reduziert sich der Verstoss laut Landratsamt dann auf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ohne Zulassung (§ 3 Abs. 1 FZV; § 24 StVG, 175 BKat) – wie bei René Straub geschehen. Dieser Verstoss ist standardisiert und wird gemäss Bussgeldkatalog bei Erstverstössen mit 70 Euro Busse bestraft.
Achtung: Verstösst jemand mehrfach dagegen, dann wird dies von der Justiz berücksichtig. Zwar kann das Landratsamt keine näheren Angaben machen – sicher ist jedoch, dass in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei einer sich wiederholender Anzeige von Vorsatz ausgegangen und somit in erster Instanz das Ahndungsmass verdoppelt wird.
Die Polizisten haben übrigens keinen Einfluss darauf, ob die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Verurteilung anstrebt oder nicht. Der Verstoss wird immer in erster Instanz als Kennzeichenmissbrauch gewertet und als mögliche Straftat entsprechend der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung vorgelegt. Die Polizei hat somit keinen Ermessensspielraum, um eine eigene Beurteilung bezüglich der Wertigkeit des Verstosses zu treffen, wie das Landratsamt weiter mitteilt. Von Willkür kann also keine Rede sein.
Kommentar hinzufügen
Kommentare
Gerrafox 3. Dezember 2019 - 10:47
Bruno Weibel 3. Dezember 2019 - 11:35
Olivia Solari 4. Dezember 2019 - 7:46
Markus Schmid 3. Dezember 2019 - 12:00
Andreas Lenz 3. Dezember 2019 - 14:30
Olivia Solari 4. Dezember 2019 - 7:44
Stadelmann Adrian 3. Dezember 2019 - 15:36
David Schälchli 3. Dezember 2019 - 17:44
Olivia Solari 4. Dezember 2019 - 7:41
Tony Stifter 4. Dezember 2019 - 8:59