Bewilligung für Reparaturbestätigung (RBV)

Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei leichten Motorwagen bis 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:
  • Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt (siehe nachstehender Antrag für unterschriftsberechtigte Personen);
  • Gepflegtes Erscheinungsbild;
  • Geregelte Öffnungszeiten;
  • Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker;
  • Radeinstellungsanzeigegerät z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät;
  • OBD-Diagnosegerät "Multitester" (allgemeine Version);
  • Optisches Lichteinstellungsgerät;
  • Refenmontiermaschine;
  • Auswuchtmaschine;
  • Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge, etc.);
  • Händlerschild;
  • Zugang zu technischen Daten z. B. Autoidat / Autodata Infos;
  • PC mit Internetanschluss;
  • Scanner;
  • Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahren (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar;
  • Arbeitssicherheitssystem und Notfallkonzept;
  • Weiterbildungsnachweise.
     
Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
 
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!