Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei leichten Motorwagen bis 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:
- Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt (siehe nachstehender Antrag für unterschriftsberechtigte Personen);
- Gepflegtes Erscheinungsbild;
- Geregelte Öffnungszeiten;
- Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker;
- Radeinstellungsanzeigegerät z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät;
- OBD-Diagnosegerät "Multitester" (allgemeine Version);
- Optisches Lichteinstellungsgerät;
- Refenmontiermaschine;
- Auswuchtmaschine;
- Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge, etc.);
- Händlerschild;
- Zugang zu technischen Daten z. B. Autoidat / Autodata Infos;
- PC mit Internetanschluss;
- Scanner;
- Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahren (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar;
- Arbeitssicherheitssystem und Notfallkonzept;
- Weiterbildungsnachweise.
Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!