Bewilligung für Reparaturbestätigung (RBV)

Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei schweren Motorwagen und Nutzfahrzeugen (mit deren Anhänger) ab 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:

  • Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt mit einer amtlichen Bewilligung für Bremsprotokolle, Tachographen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen AGB (Anforderungen können auch von mehreren Personen erfüllt werden);
  • Gepflegtes Erscheinungsbild;
  • Geregelte Öffnungszeiten;
  • Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker;
  • Druckluftfremdeinspeisung für Anhänger z.B. Beka;
  • Ballastmaterial oder Abspanneinrichtung;
  • Achslast- oder Brückenwaage;
  • Radeinstellungsanzeigegerät z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät;
  • Achsheber;
  • Optisches Lichteinstellungsgerät;
  • Lehre für Verbindungseinrichtungen;
  • Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge etc.);
  • Händlerschild;
  • Zugang zu technischen Daten;
  • Vereinbarung für die Abnahmestellen LSVA (Oberzolldirektion);
  • Achsspieltester;
  • PC mit Internetanschluss;
  • Scanner;
  • Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahrens (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar;
  • Arbeitssicherheitssystem mit Notfallkonzept;
  • Weiterbildungsnachweis.


 

Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
 
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!