Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei schweren Motorwagen und Nutzfahrzeugen (mit deren Anhänger) ab 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:
- Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt mit einer amtlichen Bewilligung für Bremsprotokolle, Tachographen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen AGB (Anforderungen können auch von mehreren Personen erfüllt werden);
- Gepflegtes Erscheinungsbild;
- Geregelte Öffnungszeiten;
- Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker;
- Druckluftfremdeinspeisung für Anhänger z.B. Beka;
- Ballastmaterial oder Abspanneinrichtung;
- Achslast- oder Brückenwaage;
- Radeinstellungsanzeigegerät z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät;
- Achsheber;
- Optisches Lichteinstellungsgerät;
- Lehre für Verbindungseinrichtungen;
- Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge etc.);
- Händlerschild;
- Zugang zu technischen Daten;
- Vereinbarung für die Abnahmestellen LSVA (Oberzolldirektion);
- Achsspieltester;
- PC mit Internetanschluss;
- Scanner;
- Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahrens (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar;
- Arbeitssicherheitssystem mit Notfallkonzept;
- Weiterbildungsnachweis.
Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!