Seco passt Broschüre zur Preisbekanntgabe an

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Seco passt Broschüre zur Preisbekanntgabe an

23. April 2020 agvs-upsa.ch – Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat seine Broschüre zur Preisbekanntgabe von Motorfahrzeugen angepasst. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts.



abi. Das Bundesgericht hatte im Juni 2019 entschieden, dass ein Leasingangebot die Vorschriften zur Preisbekanntgabe nicht verletzt, wenn es als einzige lesbare Angabe den Leasingzinssatz aufführt. Das Seco hat diese Rechtsprechung nun in seine Broschüre zur Preisbekanntgabe für Motorfahrzeuge einfliessen lassen, wie der Schweizerische Leasingverband SLV seinen Mitgliedern mitteilte.

Neu wird zwischen «Werbung mit einem Leasingzinssatz» und «Werbung mit einer Preisangabe» unterschieden. Nur die «Werbung mit einer Preisangabe» ist den Vorschriften zur Preisbekanntgabe unterstellt. Zudem hat das Seco eine vom Bundesgericht offen gelassene Frage beantwortet: Die Spezifierungspflichten des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) müssen laut Staatssekretariat auch bei der Werbung mit einem Leasingzinssatz eingehalten werden. 
 

Es führt dies in seiner Broschüre auf Seite 15 genauer aus:
«Wird in der Werbung bloss mit einem Leasingzinssatz (z.B. 0,9%) geworben, sind gestützt auf das UWG folgende Angaben erforderlich: Rate pro Monat, Laufzeit oder Anzahl Raten, Barzahlungspreis, effektiver Jahreszins, Fahrleistung in km/Jahr, Angabe Kaution und Angabe inkl./exkl. Vollkaskoversicherung. Diese Leasingangaben müssen ein reelles Beispiel darstellen.»

Das gilt auch bei der Werbung mit einer Preisangabe (z.B. 405 Franken/Monat), wie aus der Broschüre hervorgeht. Ausserdem muss in beiden Fällen die Finanzierungsgesellschaft eindeutig bezeichnet und darauf hingewiesen werden, dass keine Leasingvergabe erfolgt, wenn sie zur Überschuldung des Leasingnehmers führt.

Bei Werbung mit einer Preisangabe braucht es neben den Spezifierungsangaben zusätzlich die Angaben gemäss Energieeffizenzverordnung (EnEV). Hier geht es neu in der Werbung für Personenwagen nur noch um den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die Energieeffizienz-Kategorie und die grafische Darstellung der Energieeffizienz-Kategorie (siehe Bild links). Laut Leasingverband ist es jedoch unklar, ob diese Angaben auch bei der Werbung mit einem Leasingzinssatz erfolgen müssen. Er vermutet aufgrund der Formulierung in der Broschüre, dass nur die «Werbung mit einer Preisangabe» gemeint ist. Der SLV weisst ausserdem darauf hin, dass die Seco-Broschüren für die Gerichte zwar nicht verbindlich sind, sie aber wohl regelmässig als Auslegungs- und Orientierungshilfe herangezogen werden.

Der SLV hat zusammen mit dem Werbebranchedachverband Kommunikation Schweiz KS/CS einen Formulierungsvorschlag ausgearbeitet, der die Pflichtangaben und die vom Seco geforderten Angaben berücksichtigt. Zum Vorschlag in Deutsch geht es hier.

Zur neuen Broschüre geht es hier

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